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Donnerstag, 29. Juli 2010
 
 
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Die ambulante und zahnärztliche Ergänzungsversicherung

Mehr Anspruch auf Leistung zurück

Damit Ansprüche nicht aus Kostengründen eingeschränkt werden müssen: Die DKV-Ergänzungsversicherungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.


Mehr Leistung, weniger zuzahlen

Der gesetzliche Krankenschutz ist begrenzt.

Wer mehr Leistung wünscht ....
Der Wunsch nach einer höherwertigen medizinischen Versorgung ist für gesetzlich Krankenversicherte oft gleichbedeutend mit hohen Zuzahlungen bzw. Eigenbeteiligungen. Besonders bei der Zahnbehandlung, aber auch bei Sehhilfen und bei der Behandlung durch den Heilpraktiker stehen Versicherte dann vor der Frage, ob sie auf die gewünschte Versorgung verzichten, oder tief in die Tasche greifen sollen.

.... kann mehr Leistung bekommen - mit der DKV!
Da ist es gut zu wissen, daß eine private DKV-Ergänzungsversicherung zusätzliche Erstattungsansprüche speziell für die Zahnbehandlung, für Sehhilfen und auch für die Behandlung durch den Heilpraktiker sichern kann. Also genau für die Versorgungsbereiche, die von einer gesetzlichen Krankenversicherung nur zum Teil oder gar nicht abgedeckt werden.

Zahnärztliche Heilbehandlung
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für:

Einlagefüllungen in metallischer Ausführung ohne Verblendung Zahnkronen, Zahnersatz (z.B. Brücken, Prothesen); ausgenommen sind implantologische Leistungen und implantatgetragener Zahnersatz

zahntechnische Laborarbeiten und Materialien werden zu 25% ersetzt.

Sehhilfen
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für:

Sehhilfen (einschließlich Brillenfassungen), soweit eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien vorliegt, werden zu 80% ersetzt, maximal 128 EUR (250,35 DM), bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 64 EUR (125,17 DM).

Krankenversicherungsschutz bei Auslandsaufenthalt
Bei Auslandsreisen bis zu 6 Wochen
ersetzt die DKV beispielsweise:

für akute ambulante Behandlung, stationäre Behandlung, schmerzstillende Zahnbehandlung

unter bestimmten Voraussetzungen für Mehrkosten bei ärztlich angeordnetem Rücktransport

100% der erstattungsfähigen Aufwendungen.

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