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Donnerstag, 29. Juli 2010
 
 

Witwen- u. Waisenrente
Und im Falle des Todes des Versorgers?



Erhebliche Einbußen durch die Rentenreform 2001

Die gesetzliche Rentenversicherung hat nur die Aufgabe, den Versicherten Schutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit zu bieten. Sie dient vielmehr auch dazu, den Hinterbliebenen, d. h. dem Ehepartner und den Kindern, im Falle des Todes des Versicherten Ersatz für den fehlenden Unterhalt zu leisten.


Für Ehepaare, bei denen beide Partner am 01.01.2002 jünger als 40 Jahre sind oder deren Ehe erst nach dem 01.01.2002 geschlossen wird, führt die Rentenreform zu drastischen Kürzungen bei der gesetzlichen Versorgung des hinterbliebenen Ehepartners sowie zu Neuregelungen der Vermögensrechnung.

Generelle Voraussetzungen

Auch in Zukunft wird eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich dann geleistet, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und der hinterbliebene Ehepartner nicht wieder geheiratet hat. Je nach Lebenssituation des Hinterbliebenen erhält dieser die große oder kleine Witwenrente.

Große Witwenrente

Ist der Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt, erwerbsgemindert oder erzieht er eigene oder die Kinder des Verstorbenen, hat er einen Anspruch auf die große Witwenrente. Diese beträgt ab 2002 nur noch 55% (statt wie bisher 60%) des Rentenanspruchs, den der Vertorbene zum Zeitpunkt des Todes gehabt hätte, zuzüglich eines Kinderzuschlags - zumeist zu wenig zum Ausgleich des durch den Tod des Ehepartners entfallenden Einkommens.

Kleine Witwenrente

Alle übrigen Witwen und Witwer erhalten, sofern die generellen Voraussetzungen erfüllt sind, die kleine Witwenrente. Sie beträgt 25% des Rentenanspruchs des Verstorbenen und wird zukünftig nicht wie bisher unbefristet, sondern maximal zwei Jahre gezahlt. Danach entfällt der gesetzliche Ersatz für den fehlenden Unterhalt des Verstorbenen vollkommen.

FAZIT
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente reicht keinesfalls, um das fehlende Einkommen des Verstorbenen auszugleichen.


Vermögensanrechnung - auch das noch

Die Witwen- oder Witwerrente wird in voller Höhe gezahlt, wenn das eigene, pauschal ermittelte Nettoeinkommen des Hinterbliebenen einen bestimmten Freibetrag nicht übersteigt.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird für die betroffenen Hinterbliebenen ab 2002 auch Einkommen aus Vermögen, also zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinserträge, Renten aus privaten oder betrieblichen Versicherungen oder Einkünfte aus der eigenen Lebensversicherung, auf die Witwenrente angerechnet. Dies bedeutet: Freibeträge werden schneller ausgeschöpft und die Witwenrente werden eher gekürzt..


 
 
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