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2. Schadenersatzrechtsänderungsgesetz
nachdem der Bundesrat der bereits vom Bundestag am 18.04.2002 angenommenen Gesetzesvorlage in seiner Sitzung am 31.05.2002 nun abschließend zugestimmt hat, wird das bereits angekündigte 2. Schadenersatzrechtsänderungsgesetz nunmehr
per 01.08.2002 in Kraft treten.
Tragendes Ziel des Reformgebers ist der verstärkte Schutz nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer sowie der Ausgleich bestehender Haftungslücken und Gerechtigkeitsdefizite.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dem das Recht der unerlaubten Handlungen seit rund einem Jahrhundert unverändert geblieben ist, sollen den veränderten Verhältnissen angepasst werden.
Regelungen des BGB lassen sich häufig trotz der teilweise recht offenlassenden Vorschriften und der daraus weiterentwickelten Rechtsprechung mit heutigen Wertvorstellungen und Verhältnissen nicht mehr vereinbaren.
Veränderungen durch den technischen Fortschritt sind mit den bestehenden Regelungen zudem in der Praxis nicht immer befriedigend zu lösen.
Für die Versicherer bedeutet die Novellierung des Schadenersatzrechts vor allem eine Haftungsverschärfung mit entsprechend konsequenter Regulierungserweiterung.
Durch die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen schadenersatzrechtlicher Verschrieen ergeben sich also nachhaltige Auswirkungen auf die künftige Regulierungspraxis in den Bereichen Kraftfahrt, Haftpflicht, Unfall und Sachschaden, die nachfolgend dargestellt werden.
§249 BGB - Erstattung der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer ist als Schadensposition nur noch zu erstatten, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Bei der fiktiven Abrechnung (Gutachten, Kostenvoranschlag) mindert sich die Ersatzleistung um die - nicht entrichtete - Umsatzsteuer.
Mit dieser Regelung verfolgt man eine stärkere Konkretisierung der Schadensabrechnung und richtet diese mehr nach den tatsächlichen Dispositionen des Geschädigten bei der Wiederherstellung der beschädigten Sache aus.
§253 BGB i.V. mit §11 StVG - Einführung eines allgemeinen Schmerzensgeldanspruches
Mit dem Gesetz wird der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld bei Verletzung von Körper, Gesundheit und Freiheit sowie bei sexueller Selbstbestimmung grundsätzlich neu geregelt.
Die Neufassung des §253 BGB erstreckt den Schmerzensgeldanspruch künftig auf alle Tatbestände der Gefährdungshaftung (das bislang geltende Zivilrecht gewährte Schmerzensgeld bislang nahezu ausschließlich in der außervertraglichen Verschuldenshaftung). Der neue §11 StVG konkretisiert diesen Grundsatz für das Straßenverkehrsrecht. Eine gesetzliche Beschränkung des Schmerzensgeldanspruchs auf Fälle, bei denen der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist, wird es nicht geben. Die Frage, ob bei Bagatellverletzungen ein Schmerzensgeld zu zahlen ist, soll der Fortentwicklung der Rechtsprechung vorbehalten bleiben. Die bisher maßgebliche Vorschrift des §847 BGB wird aufgehoben.
§839 a BGB - Haftung gerichtlicher Sachverständiger
§839 a BGB schafft einen abschließenden einheitlichen Haftungstatbestand der die Haftung gerichtlicher Sachverständiger bei unrichtiger Gutachtenerstellung. Zukünftig haftet der Sachverständige, unabhängig davon, ob er beeidigt oder nicht beeidigt worden ist, zivilrechtlich auf Schadensersatz für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattetes Gutachten, wenn einem der Verfahrensbeteiligten durch eine - auf diesem Gutachten beruhende - gerichtliche Entscheidung ein Nachteil entsteht.
§828 BGB - Haftung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr
Die Neufassung des §828 BGB führt bei nicht vorsätzlich herbeigeüihrten Unfällen zu einem Ausschluss der Haftung und des Mitverschuldens von Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres).
Kinder sind aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oftmals nicht dazu in der Lage, mit den Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs richtig umzugehen. Um den rechtlichen Schutz der Kinder daher zu verbessern, werden diese künftig durch die Neuregelung des §828 Abs. 2 BGB vor der Vollendung des zehnten Lebensjahres grundsätzlich von einer Haftung der Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder -Schwehebahn-feigestellt.
- Ausgenommen von der Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit sind nach ) §828 Abs. 2 BGB solche Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist in solchen Fällen eine der Änderung der Vorschrift zugrundeliegenden Überforderung des Kindes als schadenursächlich auszuschließen.
StVG i.V. mit §17 StVG - Abschaffung des Einwandes "unabwendbares Ereignis"
Gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern wird der Einwand des "unabwendbaren Ereignisses"abgeschafft. Eine Entlastung ist hier künftig nur noch bei "höherer Gewalt" möglich (§7 Abs. 2 StVG).
Bei Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern bleibt der Einwand des unabwendbaren Ereignisses allerdings weiterhin erhalten (§17 Abs. 3 StVG).
Mit dieser Novellierung erfolgt eine Anpassung an die meisten europäischen Nachbarrechtsordnungen.
Selbst in den geringen Fällen - die Rechtsprechung stellte bislang äußerst strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses - führt die Abschaffung dieses Entlastungsgrundes dazu, dass Autofahrer künftig immer im vollen Umfang haften müssen, denn es kommt weiter eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand der §9 StVG und
§254 BGB in Betracht, soweit diese nicht durch §828 Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Haftung des ordnungsgemäß handelnden Autofahrers im Einzelfall auf Null reduziert werden kann, wenn den anderen Unfallbeteiligten ein überwiegendes Verschulden trifft. Dies muss dann natürlich besonders für den sog. "Idealfahrer" gelten, der sich bisher auf das unabwendbare Ereignis berufen konnte.
Das unabwendbare Ereignis bleibt auch weiterhin Ausschlussgrund gegenüber der Ausgleichspflicht zwischen mehreren Kfz-Haltern und über §18 Abs. 3 StVG auch zwischen mehreren Kfz-Führern.
Beispiel:
Ein 8-jähriges Kind läuft zwischen Autos auf die Straße. Der Autofahrer konnte das Kind nicht sehen, es kommt zum Zusammenstoß und das Kind wird schwer verletzt. Da das Kind eigentlich hätte wissen müssen, dass es nicht zwischen den Autos auf die Straße laufen darf hätte es sich nach bisheriger Rechtslage zunächst ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Des weiteren hätte die Haftung des Autofahrers gänzlich entfallen können, wenn er den Nachweis des unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs. II St VG a.F.) hätte bringen können. Letztlich hätte auch das Kind nach bisheriger Rechtslage für den Schaden des Autofahrers haften müssen.
Durch die Neuregelung des §7 Abs. II St VG kann der Autofahrer einer Haftung durch den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses jedoch nicht mehr begegnen. Durch die Neufassung des §828 Abs. II BGB scheidet eine Haftung des Kindes in obigem Fall gänzlich aus.
Da jedoch §828 Abs. II BGB auch für den Mitverschuldenseinwand der §254 BGB, 9 StVG maßgebend ist, kann Kindern unter 10 Jahren nach der neuen Rechtslage auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall würde der Autofahrer daher in wllem Umfang pir den Schaden des Kindes haften und im Gegenzug hätte er auch keinerlei eigener Schadenersatzansprüche gegen das Kind.
Abs. 1 StVG - Erweiterung der Gefährdungshaftung auf Anhänger
Die Gefährdungshaftung wird auf Anhänger erweitert!
Diese Haftungserweiterung knüpft nicht an die Zulassungs- bzw. Versicherungspflicht der Anhänger sondern lediglich daran an, ob der Anhänger dazu bestimmt ist, von Kraftfahrzeugen mitgeführt zu werden (§7 Abs. 1 StVG).
Als Folge haften die Halter von Anhänger und ziehendem Fahrzeug gesamtschuldnerisch,
"wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger verursacht wird"
(§17 Abs. 4 StVG). Diese Haftungserweiterung kann - ohne entsprechende Änderung der KfzPflVV - zu einer Versicherungslücke für Halter von nicht versicherungspflichtigen Anhängern führen.
Durch die Ausweitung der Gefährdungshaftung für Anhänger wurde weiterhin eine Regelung erforderlich, welche die Haftungsverteilung im Innenverhältnis zwischen Kraftfahrzeugführer und dem Halter des Anhängers zum Gegenstand hat.
Diese Ausgleichsregelungen finden sich nunmher in den Neufassungen der §g 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StvG. 8 a StVG - Erweiterung der Gefährdungshaftung auf unentgeltlich beförderte Personen
Die Gefährdungshaftung erfasst künftig grundsätzlich auch die Mitfahrer, die in einem Kraftfahrzeug unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig befördert werden.
Beispiel:
Ein Familienvater nimmt die Freundin seiner Tochter in seinem Auto mit zur Schule. Infolge eines technischen Defekts (also kein Verschulden) versagen die Bremsen, es kommt zu einem Auffahrunfall und das Mädchen wird schwer verletzt.
Nach bisherigem Recht konnte das geschädigte Kind keinen Schadenersatz verlangen. Nach der 1 Neuregelung des §8a StVG kann sie aufgrund der Einbeziehung in den Schutz der Gefährdungshaftung Schadenersatz verlangen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Versagen der Bremsen weder den neuen Entlastungstatbestand der höheren Gewalt noch den bisherigen Einwand des unabwendbaren Ereignisses.
§12 StVG - Erhöhung der Höchsthaftungsgrenzen für die Gefährdungshaftung
Die Höchstgrenzen für die Gefährdungshaftung werden wie folgt angehoben:
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Beispiel:
Straßenverkehrsunfall ohne Verschulden. Der Kapitalbetrag für die Tötung oder Verletzung eines Menschen im St VG beträgt derzeit noch DM 500.000. Bei einer Querschnittslähmung kann der Schaden (z.ß. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Unterhaltsschaden, Schmerzensgeld) sehr viel höher liegen. Weiterhin gibt es im StVG eine globale Haftungshöchstgrenze von DM 750.000. Werden z.B. 3 Personen durch dasselbe Ereignis verletzt müssen sie sich diesen Betrag " teilen ".
Im ersten Fall ist der maximale Schadenersatzbetrag auf nunmehr EUR 600.000 angehoben worden.
Für den Gesamtpersonenschaden steht nunmehr ein maximaler Betrag bis zu EUR 3 Mio. zur Verfügung. Die konkrete Festlegung der Summe orientiert sich daran, was bei einem durchschnittlichen Großschaden zu erwarten ist. Weitere Schäden sind wie bisher nur im Rahmen der Verschuldenshaftung, welche grundsätzlich keiner Höhenbegrenzung unterliegt, ersetzbar.
12 a StvG - Erweiterung der Haftungshöchstgrenzen bei Gefahrguttransporten
Der neu eingefiigte §12 a StVG erhöht die Haftungssummen des §7 StVG für Gefahrguttransporte, "sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird".
Werden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet oder verletzt bzw. mehrere Sachen beschädigt werden gelten künftig folgende Obergrenzen:
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In allen übrigen Fällen gelten die Haftungshöchstgrenzen des 12 StVG.
Beispiel:
Aufgrund eines nicht vorhersehbaren technischen Defekts der Bremsen kommt ein mit einer ätzenden Flüssigkeit beladener Tanklastzug auf abschüssiger Strecke von der Fahrbahn ab und bleibt im Graben liegen. Es kommt zu einem Austritt der geladenen Chemikalie. Zehn in der Nähe der Unfallstelle befindliche Personen kommen mit der Chemikalie in Berührung und erleiden zum Teil schwere Verätzungen.
Die Gesamtpersonenschäden (Heilungskosten, Erwerbsunfähigkeit, Unterhaltsschaden und Schmerzensgeld) betragen 3 Mio. DM Die Flüssigkeit dringt zudem in das Erdreich ein, das mit einem Aufwand von 1 Mio. DM grobflächig abgetragen und ersetzt werden muss. Hier sind nach der bisher geltend Rechtslage die Haftungshöchstgrenzen des §l2 StVG a.F. anzuwenden.
Demnach sind die Personenschäden lediglich in Höhe von 750.000 DM und die Sachschäden in Höhe von 100.000 DM zu ersetzen. Dies obwohl der Umfang des Schadens ausschließlich auf der spezifischen Gefahr des transportierten Gutes beruhte. Im übrigen würde der Schaden unausgeglichen bleiben.
Nach den nunmehr neu eingeführten Haftungshöchstgrenzen des §12 a StVG können die gefahrgutbedingten Personenschäden bis zu global EUR 6 Mio. und die Sachschäden an unbeweglichen Sachen, wie im vorliegenden Fall das kontaminierte Erdreich, von ebenfalls bis zu EUR 6. Mio. ausgeglichen werden.
§84 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) - Beweislastumkehr und Kausalitätsvermutung
In Anlehnung an das Produkthaftungsgesetz wird die Beweislast dafür umgekehrt, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung haben (§ 84 Abs. 3 AMG). Künftig würde im Arzneimittelprozess also der pharmazeutische Unternehmer beweisen müssen, dass die schädlichen Wirkungen des Armeimittels ihre Ursache nicht in der Sphäre des Pharmazeuten haben.
Darüber hinaus soll dem Arzneimittelanwender der Nachweis der Kausalität dadurch erleichtert werden, dass in Analogie zum Umwelthaftungsgesetz eine Kausalitätsvermutung eingeführt wird (§ 84 Abs. 2 AMG): "Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist."
§84 a Arzneimittelgesetz (AMG) - Einseitiger Auskunftsanspruch
Die Kausalitätsvermutung wird in §84 a AMG durch einen Auskunftsanspruch noch ergänzt. Diese Regelung räumt dem Geschädigten in Anlehnung an das Umwelthaftungsgesetz und das Gentechnikgesetz einen einseitigen Auskunftsanspruch gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer im Zusammenhang mit bekannten Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle ein. Ebenfalls wird dem Geschädigten in §84 a ein derartiger Auskunftsanspruch gegenüber den Behörden im Zusammenhang mit der Zulassung und der Überwachung des Arzneimittels zugebilligt. Der Auskunftsanspruch wird bereits zugunsten von Arzneimittelanwendern Anwendung finden, wenn das schädigende Ereignis vor Inkrafltreten des Gesetzes eingetreten ist. Ein derartiger Auskunftsanspruch steht dem pharmazeutischen Anspruchsteller vorprozessual nicht zu. Dem Unternehmer ist die Erlangung vergleichbarer Informationen (z.B. Einflussfaktoren wie Vorerkrankungen, bestimmungsmäßiger Gebrauch, Nikotin- oder Alkoholgenuss etc.) erst im Prozess möglich. |
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